SchlHOLG - Beschluss vom 21.10.2020
13 UF 123/20
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 95 F 91/19

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein BeschwerdeverfahrenAntrag auf Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen SorgeZwischen den Kindeseltern bestehende tragfähige soziale Beziehung

SchlHOLG, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 13 UF 123/20

DRsp Nr. 2021/3914

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren Antrag auf Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen Sorge Zwischen den Kindeseltern bestehende tragfähige soziale Beziehung

Entscheidend für eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist eine zwischen den Kindeseltern bestehende tragfähige soziale Beziehung.

Tenor

I.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Kindesmutter vom 21.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 31.08.2020 auf ihre Kosten zurückzuweisen.

III.

Ferner ist beabsichtigt, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 3.000,00 € festzusetzen.

IV.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Beschwerde bis zum 04.11.2020.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO zurückzuweisen.