OLG Köln - Beschluss vom 25.11.2010
4 WF 210/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 253/10

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen unklarer Einkommensverhältnisse

OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 4 WF 210/10

DRsp Nr. 2010/20947

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen unklarer Einkommensverhältnisse

Ergeben sich aus vorgelegten Kontoauszügen Bareinzahlungen (hier: von 5.900 EUR in einem Zeitraum von vier Monaten), so liegt es nahe, dass der Antragsteller über weitere nicht deklarierte Einkünfte verfügte, die es ihm ermöglichten, die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 31.08.2010 - 402 F 253/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115;

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114, 115, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, das vorliegende Scheidungsverfahren aus eigenen Mitteln zu finanzieren.