OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.03.2017
5 UF 137/16
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 158 Abs. 4 S. 1-2 und S. 5;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 3533/15

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeKeine zusätzliche Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bestellung eines Verfahrensbeistands

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 5 UF 137/16

DRsp Nr. 2022/13543

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Keine zusätzliche Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bestellung eines Verfahrensbeistands

Die für Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung für die Eltern im Verfahren nach § 1666 BGB entwickelten Grundsätze können angesichts der Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht auf die zusätzliche anwaltliche Vertretung der minderjährigen Kinder übertragen werden.

Tenor

Der Antrag der beteiligten Kinder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 158 Abs. 4 S. 1-2 und S. 5;

Gründe

I.

Die beteiligten Kinder, vertreten durch ihren anwaltlichen Vormund, begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter dessen Beiordnung als Rechtsanwalt.

Für die beiden Kinder, geboren 2008 und 2011, wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 05.07.2016 die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung den Eltern entzogen und ein Vormund bestellt, der Rechtsanwalt ist.

Gegen diesen Beschluss haben die Eltern, vertreten durch eine Rechtsanwältin, Beschwerde eingereicht. Der Senat hat Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 22.03.2017 bestimmt.