Der Antrag der beteiligten Kinder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Die beteiligten Kinder, vertreten durch ihren anwaltlichen Vormund, begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter dessen Beiordnung als Rechtsanwalt.
Für die beiden Kinder, geboren 2008 und 2011, wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 05.07.2016 die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung den Eltern entzogen und ein Vormund bestellt, der Rechtsanwalt ist.
Gegen diesen Beschluss haben die Eltern, vertreten durch eine Rechtsanwältin, Beschwerde eingereicht. Der Senat hat Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 22.03.2017 bestimmt.
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