OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.03.2020
2 UF 18/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1767 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 2013
MDR 2020, 676
NotBZ 2021, 77
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 3/18

Zurückweisung eines Antrags auf ErwachsenenadoptionZumindest zeitweises Führen einer geschlechtlichen BeziehungBegründung eines AnnahmehindernissesUnterstützungsleistungen auf Grundlage eines 450-Euro-Vertrages

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 2 UF 18/20

DRsp Nr. 2020/8583

Zurückweisung eines Antrags auf Erwachsenenadoption Zumindest zeitweises Führen einer geschlechtlichen Beziehung Begründung eines AnnahmehindernissesUnterstützungsleistungen auf Grundlage eines 450-Euro-Vertrages

Haben der Annehmende und die Anzunehmende zeitweise eine geschlechtliche Beziehung geführt, steht dies einer späteren Erwachsenenadoption auch dann entgegen, wenn die "sexuelle Seite" nach kurzer Zeit in den Hintergrund getreten ist. Unterstützungsleistungen sprechen nicht für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, wenn sie auf Grundlage eines "450-Euro-Vertrages" erbracht werden.

Das zumindest zeitweise Führen einer geschlechtlichen Beziehung zwischen Annehmender und Anzunehmendem begründet ein Annahmehindernis.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 1. Februar 2019 wird zurückgewiesen

Das Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens hat den Adoptionsantrag des Annehmenden und der Anzunehmenden mit Beschluss vom 1. Februar 2019 zurückgewiesen.

2. 3. 4.