OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2014
1 UF 39/14
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 451 F 305/13

Zurückweisung eines Antrags auf Rückführung entführter Kinder, da der Antragsteller in deren Verbringung eingewilligt hat

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 1 UF 39/14

DRsp Nr. 2018/1634

Zurückweisung eines Antrags auf Rückführung entführter Kinder, da der Antragsteller in deren Verbringung eingewilligt hat

Von einer widerrechtlichen Verbringung gemeinsamer Kinder durch einen Elternteil kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen den Eltern ein Konsens bestand, dass die Kinder zunächst für zwei Jahre zusammen mit der Mutter in Deutschland leben sollten und für die daran anschließende Zeit eine in Ruhe zu erarbeitende weitere einvernehmliche Regelung angestrebt werden sollte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3;

Gründe

Die betroffenen Kinder, die beide in Deutschland geboren wurden, sind aus der am ...2010 in Stadt1 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin hervorgegangen. Der Antragsteller besitzt die georgische Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Familie, die zuvor in Ort1 in Bundesland1 gelebt hatte, verzog im Mai 2011 nach Stadt2. Im August 2012 ging der Antragsteller zunächst für ein Jahr nach Stadt1, wo er eine Lehrtätigkeit als Dozent an der X ausübte. Die Lehrauftragstätigkeit wurde zwischenzeitlich bis 2016 verlängert.