OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.06.2022
18 UF 22/22
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRB 2022, 439
FamRZ 2022, 1288
MDR 2023, 44
NJW 2022, 2418
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 2793/21

Zurückweisung eines Antrags auf Umgang mit einem KindFehlende KindeswohldienlichkeitEnge Bezugsperson eines KindesUmgangsrecht zugunsten einer nicht mit dem Kind verwandten Bezugsperson

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 18 UF 22/22

DRsp Nr. 2022/9858

Zurückweisung eines Antrags auf Umgang mit einem Kind Fehlende Kindeswohldienlichkeit Enge Bezugsperson eines Kindes Umgangsrecht zugunsten einer nicht mit dem Kind verwandten Bezugsperson

An der positiv festzustellenden Kindeswohldienlichkeit im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB kann es trotz des Bestehens einer tragfähigen Bindung zu der den Umgang begehrenden Bezugsperson fehlen, wenn der leibliche Elternteil den Umgang vehement verweigert und das Kind hierdurch einem solchen Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist, dass auch begleitete Umgänge nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Kindes durchgeführt werden können.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg, Az. 49 F 2793/21, vom 28.12.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft den Umgang der Antragstellerin mit den minderjährigen Kindern der Antragsgegnerin.