Der Kläger wurde am 24. Mai 1989 nichtehelich geboren. Er nimmt den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe mit seiner, des Klägers, Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 26. Juli bis 24. November 1988) geschlechtlich verkehrt. Der Beklagte hat eingeräumt, während der Empfängniszeit mit der Kindesmutter verkehrt zu haben. Er hat jedoch geltend gemacht, die Beziehung, die mehrere Jahre bestanden habe, habe sich seinerzeit bereits in der Auflösung befunden und sei innerhalb der Empfängniszeit beendet worden. Er hat Zweifel an seiner Vaterschaft geäußert, weil die Kindesmutter ihm von einer Beziehung zu einem anderen Mann berichtet habe.
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