BGH - Urteil vom 12.01.1994
XII ZR 155/92
Normen:
BGB § 1600o;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1600o Abs. 1 Amtsermittlung 4
BGHR BGB § 1600o Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 1
DAVorm 1994, 191
DAVorm 1994, 734
FamRZ 1994, 506
FuR 1994, 173
MDR 1994, 587
NJW 1994, 1348
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Langenfeld,

Zurückweisung eines Beweisantrags im Vaterschaftsprozeß

BGH, Urteil vom 12.01.1994 - Aktenzeichen XII ZR 155/92

DRsp Nr. 1994/1147

Zurückweisung eines Beweisantrags im Vaterschaftsprozeß

»Zur Frage der Zurückweisung eines im Vaterschaftsprozeß gestellten Beweisantrags auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens, wenn die schon durchgeführte Begutachtung bereits eine hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den Beklagten ergibt.«

Normenkette:

BGB § 1600o;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 24. Mai 1989 nichtehelich geboren. Er nimmt den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe mit seiner, des Klägers, Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 26. Juli bis 24. November 1988) geschlechtlich verkehrt. Der Beklagte hat eingeräumt, während der Empfängniszeit mit der Kindesmutter verkehrt zu haben. Er hat jedoch geltend gemacht, die Beziehung, die mehrere Jahre bestanden habe, habe sich seinerzeit bereits in der Auflösung befunden und sei innerhalb der Empfängniszeit beendet worden. Er hat Zweifel an seiner Vaterschaft geäußert, weil die Kindesmutter ihm von einer Beziehung zu einem anderen Mann berichtet habe.