BGH - Beschluß vom 31.08.2005
XII ZB 159/05
Normen:
ZPO § 42 § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1826
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 09.08.2005

Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Befangenheitsantrags

BGH, Beschluß vom 31.08.2005 - Aktenzeichen XII ZB 159/05

DRsp Nr. 2005/14498

Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Befangenheitsantrags

1. Ein Ablehnungsgesuche ist unzulässig, wenn Gründe für eine Befangenheit weder ersichtlich sind, noch der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen hat.2. Ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann von dem zuständigen Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden oder sogar gänzlich unberücksichtigt bleiben.3. Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen.

Normenkette:

ZPO § 42 § 621e ;

Gründe:

1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, weil Gründe für eine Befangenheit weder ersichtlich sind, noch der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen hat.