BGH - Beschluß vom 26.11.2008
XII ZR 85/08
Normen:
BGB § 1600 Abs. 3; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 475/07
AG Dresden, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 2181/06

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung eines zugelassenen Revisionsverfahrens betreffend die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater mangels grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsfrage

BGH, Beschluß vom 26.11.2008 - Aktenzeichen XII ZR 85/08

DRsp Nr. 2009/664

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung eines zugelassenen Revisionsverfahrens betreffend die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater mangels grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsfrage

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 3; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu gewähren. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil "die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozial-familiären Gemeinschaft grundsätzliche Bedeutung hat und der BGH bisher nicht über die Frage entschieden hat, wie dieser Rechtsbegriff in den Fällen auszulegen ist, in denen der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist".