BGH - Beschluß vom 25.09.2008
IX ZA 25/08
Normen:
BGB § 1252 ; ZPO § 543 Abs. 2 § 114 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3321/07
LG Traunstein, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 455/06

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtsfolgen der Auszahlung einer Versicherungsleistung und der Erlöschen eines Pfandrechts mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZA 25/08

DRsp Nr. 2008/18907

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtsfolgen der Auszahlung einer Versicherungsleistung und der Erlöschen eines Pfandrechts mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 1252 ; ZPO § 543 Abs. 2 § 114 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seinen rechtlichen Hinweis vom 31. Oktober 2007 durch den nachfolgenden Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2007 nicht außer Kraft gesetzt, sondern durch die Benennung einer vorgreiflichen Rechtsfrage - der Anwendung des Betriebsrentengesetzes - ergänzt. Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass es auf die in der Verhandlung vom 31. Oktober 2007 benannten Rechtsfragen ankommen würde, falls das Berufungsgericht die Rückdeckungsversicherung - zutreffend - nicht den Sonderregeln des Betriebsrentengesetzes unterstellte.