Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.
Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzubringen (§ 114 ZPO). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 -
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|