BGH - Beschluß vom 25.09.2008
IX ZA 20/08
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13/08
AG Waldshut-Tiengen, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 102/06

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Einreichung des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZA 20/08

DRsp Nr. 2008/18906

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Einreichung des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.

Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzubringen (§ 114 ZPO). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Daran fehlt es hier; der Schuldner hat seinem Antrag entgegen § 117 Abs. 4 ZPO den vorgeschriebenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt.