BGH - Beschluss vom 24.09.2009
III ZA 8/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 142/07
LG Freiburg, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 578/04

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mangels rechtzeitiger Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfeantrags

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen III ZA 8/09

DRsp Nr. 2009/23821

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mangels rechtzeitiger Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfeantrags

Einer mittellosen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar auf entsprechenden Antrag grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Dafür ist jedoch weiter erforderlich, dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb dieser Frist die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst entsprechenden Belegen im Sinne des § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO beizufügen oder zumindest auf in der Vorinstanz eingereichte Unterlagen zu verweisen, wenn diese ausreichend waren, die Bedürftigkeit zu belegen, die Verhältnisse unverändert geblieben sind und dies versichert wird; nur dann kann die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 , vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 , vom 21. Dezember 2006 - VII ZA 7/06, [...], Rn. 4 f und vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119 Rn. 53).

Tenor