Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 18.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bonn (408 F 390/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht, da keine weiteren Beteiligten am Beschwerdeverfahren beteiligt worden sind.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Sorgerechtsantrag zurückgewiesen, da das Kind des Antragstellers bereits volljährig ist. Darauf, ob die Tochter voll geschäftsfähig ist, kommt es nicht an. Anträge zur elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff BGB können nur für minderjährige Kinder gestellt werden, § 1626 Abs. 1 BGB. Nur für Anträge zur elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff BGB ist das Familiengericht zuständig, § 151 Nr. 1 FamFG.
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