OLG Köln - Beschluss vom 28.12.2011
II-4 UF 270/11
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1; FamFG § 151 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 390/11

Zurückweisung eines Sorgerechtsantrags, weil das Kind bereits volljährig ist

OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen II-4 UF 270/11

DRsp Nr. 2012/2716

Zurückweisung eines Sorgerechtsantrags, weil das Kind bereits volljährig ist

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 18.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bonn (408 F 390/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auf­er­legt.

Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht, da keine weiteren Beteiligten am Beschwerdeverfahren beteiligt worden sind.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 1; FamFG § 151 Nr. 1;

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Sorgerechtsantrag zurückgewiesen, da das Kind des Antragstellers bereits volljährig ist. Darauf, ob die Tochter voll geschäftsfähig ist, kommt es nicht an. Anträge zur elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff BGB können nur für minderjährige Kinder gestellt werden, § 1626 Abs. 1 BGB. Nur für Anträge zur elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff BGB ist das Familiengericht zuständig, § 151 Nr. 1 FamFG.