OLG Hamburg - Beschluss vom 25.08.2022
12 UF 98/22
Normen:
FamFG § 121 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 426
FamRZ 2022, 1960
FuR 2022, 640
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 23/22

Zurückweisung eines verfrühten EhescheidungsantragsAuslegung eines Antrags

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 12 UF 98/22

DRsp Nr. 2022/13100

Zurückweisung eines verfrühten Ehescheidungsantrags Auslegung eines Antrags

Orientierungssätze: Ein Antrag, mit dem ein verfrühter Ehescheidungsantrag zurückgewiesen werden soll, ist nicht als Feststellungsantrag auszulegen, dass die Voraussetzungen für eine Ehescheidung derzeit nicht vorliegen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Mai 2022 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 121 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Ehescheidung.

Die Beteiligten haben am 1. September 2018 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragsgegnerin verließ am 9. Juli 2021 die gemeinsame Wohnung und zog mit der gemeinsamen Tochter in ein Frauenhaus. Der Antragsteller reichte unter dem 4. Februar 2022 einen Ehescheidungsantrag bei Gericht ein. Er trug vor, dass die Ehe aus seiner Sicht gescheitert sei. Die Ehe sei schon vor Ablauf des Trennungsjahrs zu scheiden, da die Fortsetzung für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Die Antragsgegnerin bezichtige ihn fälschlicherweise eines gewalttätigen Übergriffs. Er hat angekündigt zu beantragen, die Ehe zu scheiden.