OLG München - Beschluss vom 22.06.2017
33 WF 238/17
Normen:
ZPO § 45 Abs. 1; FamFG § 155 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 6238/16
AG München, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 WF 1573/16
AG München, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 WF 1635/16
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 2862/11
AG München, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 WF 1574/16
AG München, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 WF 1636/16
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 9872/11
AG München, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 WF 1575/16
AG München, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 WF 1638/16
AG München, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 WF 1782/15
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 11846/17
AG München, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 WF 1576/16
AG München, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 WF 1639/16
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 6162/16

Zurückweisung von Befangenheitsanträgen wegen Verschleppungsabsicht im familiengerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Begründung der Ablehnung mit einem über Jahre praktizierten Verhaltensmuster des ablehnenden Beteiligten durch den abgelehnten Richter

OLG München, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 33 WF 238/17

DRsp Nr. 2017/10314

Zurückweisung von Befangenheitsanträgen wegen Verschleppungsabsicht im familiengerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Begründung der Ablehnung mit einem über Jahre praktizierten Verhaltensmuster des ablehnenden Beteiligten durch den abgelehnten Richter

1. Zur Frage, wann Ablehnungsgesuche wegen Verschleppungsabsicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen und damit unzulässig sind (hier: wiederholte Ablehnungsgesuche, insbesondere in der Form von Kettenablehnungen, kombiniert mit Rechtsbehelfen gegen Zwischenentscheidungen und anschließende Einlegung von nicht förmlichen Rechtsbehelfen).2. Das Gericht entscheidet über unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Bestätigung von BVerfG BeckRS 2013,49263). Hierbei verstößt eine rein formale Prüfung in Form der Darstellung eines über Jahre praktizierten Verhaltensmusters eines Verfahrensbeteiligten nicht gegen Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz, da mit ihr keine Bewertung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters einhergeht.3. In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betreffen, sind Ablehnungsgesuchen, die als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienen, besonders kritisch im Hinblick auf das Beschleunigungspostulat nach § 155 Abs. 1 FamFG zu beurteilen.