BGH - Beschluss vom 22.05.2019
XII ZB 613/16
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1613 Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1415
FuR 2019, 595
NJW 2019, 3783
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 190/15
OLG Rostock, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 16/16

Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den Wegfall einer einzelnen Kindesunterhaltsverpflichtung i.R.v. konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen; Berücksichtigung von allgemeinen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen i.R.d. Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit durch Interessenabwägung

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen XII ZB 613/16

DRsp Nr. 2019/10907

Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den Wegfall einer einzelnen Kindesunterhaltsverpflichtung i.R.v. konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen; Berücksichtigung von allgemeinen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen i.R.d. Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit durch Interessenabwägung

Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Dezember 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1613 Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Mindestunterhalt für zwei minderjährige Kinder.