BGH - Beschluss vom 09.03.2022
XII ZB 233/21
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
BGHZ 233, 136
FamRB 2022, 212
FamRZ 2022, 781
FuR 2022, 319
MDR 2022, 569
NJW 2022, 1386
NZM 2022, 430
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen F 289/20
OLG Oldenburg, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 29/21

Zusätzliche Berücksichtigung der Tilgungsleistungen neben den Zinszahlungen bis zur Höhe des Wohnvorteils beim Kindesunterhalt; Erbringung von Tilgungsleistungen durch den Unterhaltspflichtigen auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie; Zumutbarkeit einer Tilgungsstreckung gegenüber dem gesteigert Unterhaltspflichtigen

BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen XII ZB 233/21

DRsp Nr. 2022/5167

Zusätzliche Berücksichtigung der Tilgungsleistungen neben den Zinszahlungen bis zur Höhe des Wohnvorteils beim Kindesunterhalt; Erbringung von Tilgungsleistungen durch den Unterhaltspflichtigen auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie; Zumutbarkeit einer Tilgungsstreckung gegenüber dem gesteigert Unterhaltspflichtigen

a) Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20 - NZFam 2022, 208).b) Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.

Tenor