BGH - Urteil vom 23.05.1984
IVb ZR 9/83
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)321a-d
FamRZ 1984, 778
JR 1984, 497
MDR 1985, 36
NJW 1984, 1951

Zusage der Nichtausübung des Umgangsrechts gegen Freistellung von der Unterhaltspflicht

BGH, Urteil vom 23.05.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 9/83

DRsp Nr. 1992/4889

Zusage der Nichtausübung des Umgangsrechts gegen Freistellung von der Unterhaltspflicht

»Zur Wirksamkeit einer Vereinbarung der Eltern, in der der nicht sorgeberechtigte Elternteil die Nichtausübung seines Umgangsrechts gegen Freistellung von seiner Unterhaltspflicht zusagt.«

Normenkette:

BGB § 1634 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde im Jahre 1970 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die elterliche Gewalt über den am 21. März 1969 geborenen Sohn Uwe wurde durch Beschluß vom 2. Februar 1971 auf die Beklagte übertragen; dem Kläger wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. In den folgenden Jahren kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über das Umgangsrecht des Klägers mit dem Kind. Schließlich wurde durch Beschluß vom 18. Mai 1976 der Sohn unter Vormundschaft gestellt und das Jugendamt beim Landratsamt Karlsruhe zum Vormund bestellt. Nach Erlaß dieser Entscheidung einigten sich die Parteien im Verlauf des Beschwerdeverfahrens über die zwischen ihnen streitigen Fragen und trafen am 6. Oktober 1976 folgende - außergerichtliche - Vereinbarung:

§ 1 Frau Elke Hoffmeister verpflichtet sich unwiderruflich. Herrn Helmut Fischer Unterhaltsleistungen zu ersetzen, die dieser gegenüber Uwe Fischer, geb. am 21.3.1969, für die Zeit ab 1. Juni 1976 erbringt.