BFH - Urteil vom 24.08.2005
II R 16/02
Normen:
ErbStG (bis Ende 1995) § 3 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 119 § 157 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2724
BFH/NV 2006, 192
BFHE 210, 515
BStBl II 2006, 36
DB 2006, 30
DStRE 2006, 85
FamRZ 2006, 122
ZEV 2006, 39
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4712/97

Zusammenfassende Steuerfestsetzung für einen Erwerb von Todes wegen und weitere Erwerbe Vorschenkungen durch so bezeichneten Erbschaftsteuerbescheid; Rückübertragungsanspruch eines Restitutionsgrundstücks als Zuwendungsgegenstand

BFH, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen II R 16/02

DRsp Nr. 2005/19876

Zusammenfassende Steuerfestsetzung für einen Erwerb von Todes wegen und weitere Erwerbe Vorschenkungen durch so bezeichneten "Erbschaftsteuerbescheid"; Rückübertragungsanspruch eines Restitutionsgrundstücks als Zuwendungsgegenstand

»1. Ein ausdrücklich so bezeichneter "Erbschaftsteuerbescheid" für einen Erwerb von Todes wegen schließt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für weitere Erwerbe (Vorschenkungen) aus. 2. Der "Erbschaftsteuerbescheid" ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 ErbStG rechtswidrig, soweit seine Steuerfestsetzung auf einer Zusammenrechnung des Werts des Erwerbs von Todes wegen mit dem Wert der Vorschenkungen beruht, ohne einen Steuerabzug für die früheren Erwerbe (Vorschenkungen) vorzunehmen.«

Normenkette:

ErbStG (bis Ende 1995) § 3 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 119 § 157 ;

Gründe:

I. Die am 12. Oktober 1993 verstorbene Mutter (M) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde von seiner Schwester allein beerbt. Der Kläger erhielt den Pflichtteil.