FG Hamburg - Urteil vom 31.07.2018
1 K 92/18
Normen:
EStG § 26 Abs. 3; EStG § 26b; AO § 118; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 345
DStZ 2018, 729
EFG 2018, 1518
FamRZ 2018, 1620

Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer i.R.d. nachträglichen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe als rückwirkendes Ereignis

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 1 K 92/18

DRsp Nr. 2018/14392

Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer i.R.d. nachträglichen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe als rückwirkendes Ereignis

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 3; EStG § 26b; AO § 118; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Kläger lebten seit dem ... 2001 nicht getrennt in eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. S. 2787- Eheöffnungsgesetz -) wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger auf ihre entsprechenden Erklärungen in eine Ehe umgewandelt.

Ziel ihrer Klage ist die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahr 2001 bis 2012. Für diese Jahre wurden sie bisher durch bestandskräftige Bescheide getrennt veranlagt. Wegen der Bescheiddaten wird Bezug genommen auf die Übersicht in der Rechtsbehelfsakte des Klägers zu 2.

Mit gemeinsamem Schreiben vom ... 2017 beantragten die Kläger die Aufhebung ihrer Bescheide für die Jahre 2001 bis 2012 und die Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG). Die vorgelegte Eheurkunde des Standesamts ... weist als Tag der Eheschließung den ... 2017 aus und als Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft den ... 2001.