I.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen gegen die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geltend, den die Beklagte unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 ihrer Satzung (VBLS)
§ 38 Abs. 2 VBLS Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.
zurückwies.
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