OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.07.2008
12 U 207/07
Normen:
VBLS § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 885
MDR 2008, 1271
OLGReport-Karlsruhe 2008, 631
VersR 2009, 56
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 60/06

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Anspruch des überlebenden Ehegatten auf VBL-Witwenrente trotz kurzer Ehedauer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 12 U 207/07

DRsp Nr. 2008/18240

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Anspruch des überlebenden Ehegatten auf VBL-Witwenrente trotz kurzer Ehedauer

»1. Bei einer Ehedauer von weniger als zwölf Monaten steht der überlebenden Ehefrau eine VBL-Witwenrente in Gestalt einer Betriebsrente zu, wenn nach den von ihr darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Umständen die Ehe nicht ausschließlich oder überwiegend dazu gedient hat, ihr diese Betriebsrente zu verschaffen. Auf von anderen Trägern stammende Hinterbliebenenbezüge kommt es insoweit nicht an. 2. Die Feststellung dieser Umstände im streitigen Verfahren ist im Hinblick auf den damit angesprochenen Lebensbereich jeglicher schematischen Herangehensweise entzogen.«

Normenkette:

VBLS § 38 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen gegen die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geltend, den die Beklagte unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 ihrer Satzung (VBLS)

§ 38 Abs. 2 VBLS Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.

zurückwies.