BAG - Urteil vom 31.07.1996
5 AZR 9/95
Normen:
EWGV Art. 119, 177 ; MuSchG § 14 Abs. 1 ; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
AuA 1997, 132
BAGE 83, 377
BB 1996, 2410
DB 1996, 2340
FamRZ 1997, 176
NJW 1997, 1460
NZA 1996, 1205
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 20. Mai 1994 - 22 (89) Ca 23212/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 28. Oktober 1994 - 6 Sa 93/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld - Lohnerhöhung

BAG, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 9/95

DRsp Nr. 1996/30701

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld - Lohnerhöhung

»1. Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind in den Schutzfristen wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen von ihrem jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt an zu berücksichtigen. Zu den allgemeinen Erhöhungen zählen Erhöhungen des Tarifentgeltes ebenso wie solche, die durch die Geburt des Kindes verursacht sind, wie z. B. eine höhere Stufe des Ortszuschlages. 2. Soweit die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG, wonach für die Berechnung des Zuschusses nur auf die Zeit vor Beginn der Schutzfristen abzustellen ist, dem entgegensteht, ist sie wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz gleichen Entgeltes für Männer und Frauen (Art. 119 EG-Vertrag, Richtlinie 75/117/EWG) nicht anzuwenden (Anschluß an EuGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - RS C-342/93 - EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 37 (teilweise abgedruckt) = EuroAS 1996, 54 - 56, ArbuR 1996, 111).«

Normenkette:

EWGV Art. 119, 177 ; MuSchG § 14 Abs. 1 ; Richtlinie 75/117/EWG;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen höheren Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.

Sie ist seit dem 15. März 1990 vollzeitbeschäftigte Angestellte des beklagten Landes. Ihre Vergütung richtet sich nach der VergGr. V c BAT.