LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2003
11 Sa 1247/02
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 2 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1 ; RVO § 200 Abs. 1 ; BAT § 50 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 169
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1367/02

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1247/02

DRsp Nr. 2003/9460

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses

»1. Ruht das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG und/oder § 6 Abs. 1 MuSchG, hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.01.1997 (BGBl. I S. 22, ber. S. 293). 2. Beginnt das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis ruht (hier: Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT), hat die Arbeitnehmerin ab Beendigung des Ruhenzeitraums Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. dieser Bekanntmachung (vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).«

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 2 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1 ; RVO § 200 Abs. 1 ; BAT § 50 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.