BVerwG - Urteil vom 08.12.2014
6 C 16.14
Normen:
BGB § 1355 Abs. 1 S. 1; NamÄndG § 1; NamÄndG § 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 348
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 1 S 1335/13
VG Stuttgart, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4874/10

Zusicherung der Änderung des Ehenamens von Eheleuten einer gemischt-nationalen Ehe i.R.d. Zustimmung der Namensänderung durch den Heimatstaat des Ausländers

BVerwG, Urteil vom 08.12.2014 - Aktenzeichen 6 C 16.14

DRsp Nr. 2015/1165

Zusicherung der Änderung des Ehenamens von Eheleuten einer gemischt-nationalen Ehe i.R.d. Zustimmung der Namensänderung durch den Heimatstaat des Ausländers

Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer Ausländerin haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) für den Fall, dass der Heimatstaat der Ausländerin der Namensänderung zustimmt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Namensänderung vorliegen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 1 S. 1; NamÄndG § 1; NamÄndG § 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.

Die Kläger stammen aus Sri Lanka. Der Kläger zu 1 erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.

1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Gegenüber dem Standesbeamten bestimmten sie für ihre Namensführung deutsches Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und wählten als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Klägers "A.". Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.