Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§
Die Kläger stammen aus Sri Lanka. Der Kläger zu 1 erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Gegenüber dem Standesbeamten bestimmten sie für ihre Namensführung deutsches Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und wählten als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Klägers "A.". Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
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