BayObLG - Beschluß vom 28.10.1997
1Z AR 74/97
Normen:
BGB § 269, § 652 ; ZPO § 36 Nr. 3, § 29 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 180
NJW-RR 1998, 1291
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1348/97

Zuständiges Gericht bei Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere Interessenten - Unschlüssigkeit der Klage und Streitgenossenschaft im Bestimmungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 74/97

DRsp Nr. 1998/1198

Zuständiges Gericht bei Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere Interessenten - Unschlüssigkeit der Klage und Streitgenossenschaft im Bestimmungsverfahren

»1. Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere Personen, die gemeinsam als Interessenten aufgetreten sind.2. Auswirkungen fehlender Schlüssigkeit der Klage auf das Bestimmungsverfahren.3. Der Umstand, daß ein Streitgenosse nicht mehr als Zeuge im Verfahren des anderen Streitgenossen vernommen werden kann, steht der Bestimmung des zuständigen Gerichts in der Regel nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 269, § 652 ; ZPO § 36 Nr. 3, § 29 ;

Gründe: