OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.04.2012
2 UF 107/12
Normen:
FamG § 113 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 146
MDR 2012, 1230
NJW 2012, 2817
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 284/11

Zuständiges Gericht für die Anbringung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine Beschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 2 UF 107/12

DRsp Nr. 2012/13758

Zuständiges Gericht für die Anbringung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine Beschwerde

Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde ist beim Rechtsmittelgericht (Oberlandesgericht) und nicht beim Ausgangsgericht (Amtsgericht) einzulegen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist vom 19.4.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 10.2.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.084,50 € festgesetzt.

Normenkette:

FamG § 113 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit einem am 28.4.2010 beim Amtsgericht Kirchhain eingegangenen Antrag beanspruchte die volljährige Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren gegen den Antragsgegner zur Regelung ihrer Ansprüche auf Kindesunterhalt.

Nachdem das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Bad Hersfeld abgegeben worden war, bewilligte das Amtsgericht der Antragstellerin mit Beschluss vom 19.5.2011 Verfahrenskostenhilfe für das Unterhaltsverfahren, der Hauptsacheantrag wurde dem Antragsgegner am 20.5.2011 zugestellt.