SchlHOLG - Beschluss vom 11.10.2005
2 W 192/05
Normen:
FGG § 46 Abs. 2 § 65a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII M 114
AG Ratzeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 82/05

Zuständigkeit bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts in Betreuungssachen

SchlHOLG, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 2 W 192/05

DRsp Nr. 2006/991

Zuständigkeit bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts in Betreuungssachen

»1. Auch nach der Neufassung des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG reicht allein der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen von mehr als einem Jahr im Bezirk eines anderen Gerichts zur Abgabe der Sache nicht aus; hinzukommen muss auch hier, dass die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. 2. Für einen wichtigen Grund i. S. des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG ist stets erforderlich, dass durch die Abgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Wohls des Betreuten ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht. 3. Die Neufassung des § 65a FGG will eine rationale Arbeit der Vormundschaftsgerichte befördern; die erleichterte Abgabemöglichkeit soll insbesondere bewirken, dass lange Anreisen des Vormundschaftsrichters zum Aufenthaltsort des Betroffenen zwecks Durchführung von Anhörungen vermieden werden.«

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 2 § 65a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: