OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.08.2002
7 AR 2452/02
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 lit. a ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 13 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 336
OLGReport-Nürnberg 2003, 290
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 6068/02

Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2002 - Aktenzeichen 7 AR 2452/02

DRsp Nr. 2003/1205

Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

»Für Maßnahmen nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sind auch bei Ehegatten, die länger als 6 Monate getrennte Haushalte führen, die allgemeinen Zivilgerichte, nicht die Familiengerichte zuständig.«

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 lit. a ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 13 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Im November 2001 reisten sie gemeinsam mit ihren Kindern nach Bangladesch. Von dort kehrten sie getrennt Anfang Januar 2002 zurück.

Am 24.7.2002 beantragte die Antragstellerin, gegen den Antragsgegner Maßnahmen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes anzuordnen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.

Durch Verfügung vom 25.7.2002 erklärte sich das Familiengericht für nicht zuständig, da die Parteien länger als sechs Monate getrennte Haushalte führen, und gab die Sache an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Nürnberg ab.

Der Zivilrichter führte am 7.8.2002 eine mündliche Verhandlung durch und erließ folgenden Beschluß:

I. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.

II. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung der Zuständigkeitsfrage vorgelegt.

Er stützt seine Entscheidung auf folgende

Gründe:

"1.