1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 08.05.2009 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen.
3. Beschwerdewert: 1.000 €.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB.
Die am ... 1964 vor dem Standesamt L. (Portugal) geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragstellerin am 07.11.2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Familien- und Jugendgerichts B. (Portugal) vom 08.11.2007, rechtskräftig seit 29.11.2007, geschieden.
Beide Parteien sind - nach ihrem eigenen Vorbringen - ausschließlich portugiesischer Staatsangehörigkeit. Jedenfalls bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens und seither haben beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal. Der Antragsgegner hat auch einen Wohnsitz in N..
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