OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.08.2009
16 UF 99/09
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3; Brüssel II a VO Art. 3;
Fundstellen:
FamRBInt 2010, 1
FamRZ 2010, 147
IPRax 2010, 536
OLGReport-Karlsruhe 2009, 655
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 69/08

Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren unter ausländischen Eheleuten bei Durchführung der Ehescheidung im Ausland

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 16 UF 99/09

DRsp Nr. 2009/22249

Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren unter ausländischen Eheleuten bei Durchführung der Ehescheidung im Ausland

Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei isolierten Versorgungsausgleichsverfahren.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 08.05.2009 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Beschwerdewert: 1.000 €.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3; Brüssel II a VO Art. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB.

Die am ... 1964 vor dem Standesamt L. (Portugal) geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragstellerin am 07.11.2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Familien- und Jugendgerichts B. (Portugal) vom 08.11.2007, rechtskräftig seit 29.11.2007, geschieden.

Beide Parteien sind - nach ihrem eigenen Vorbringen - ausschließlich portugiesischer Staatsangehörigkeit. Jedenfalls bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens und seither haben beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal. Der Antragsgegner hat auch einen Wohnsitz in N..