OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2008
I-5 U 88/08
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 780; EGBGB Art. 28 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 11 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 49
FamRZ 2009, 1626
OLGReport-Düsseldorf 2009, 430
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 66/07

Zuständigkeit der deutschen Gerichte und Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf eine in der Türkei zu Gunsten einer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Schwiegertochter abgegebenes Schuldanerkenntnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen I-5 U 88/08

DRsp Nr. 2009/5694

Zuständigkeit der deutschen Gerichte und Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf eine in der Türkei zu Gunsten einer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Schwiegertochter abgegebenes Schuldanerkenntnis

1. Für die Annahme einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl kann es ausreichen, wenn die Vertragsparteien im Prozess deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zu Grunde legen. Für einen solchen Rückschluss aus dem Prozessverhalten einer Partei auf eine stillschweigende Rechtswahl ist ein dahingehender übereinstimmender Gestaltungswille der Parteien erforderlich. Die übereinstimmend geäußerte irrige Auffassung, eine bestimmte Rechtsordnung sei maßgeblich, genügt für die Feststellung eines solchen Gestaltungswillens nicht.