BGH - Beschluß vom 22.06.2005
XII ZB 186/03
Normen:
Brüssel II-VO Art. 3 Abs. 1, 2 Art. 4 Art. 13 Abs. 2 Art. 14 Abs. 3 Art. 21 Abs. 1 Art. 42 ; KiEntFÜbk Haag Art. 12 Abs. 1 Art. 16 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1381
BGHZ 163, 248
FamRZ 2005, 1540
MDR 2006, 30
NJW 2005, 3424
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg - 23.7.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Nürnberg - 4.3.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung

BGH, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen XII ZB 186/03

DRsp Nr. 2005/12202

Zuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung

»a) Die nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO begründete Annexzuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung endet im Falle der Entführung der gemeinsamen Kinder in das Ausland, wenn innerhalb der Jahresfrist kein Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellt worden ist und die Kinder sich in ihrem neuen Umfeld sozial integriert haben.b) Zur Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung eines ausländischen Verbundurteils (hier: Italien), wenn einheitlich über die Kosten des Ehestatusverfahrens und des als Folgesache geführten Sorgerechtsstreits entschieden worden ist und das ausländische Gericht für die erlassene Sorgerechtsentscheidung international unzuständig war.«

Normenkette:

Brüssel II-VO Art. 3 Abs. 1, 2 Art. 4 Art. 13 Abs. 2 Art. 14 Abs. 3 Art. 21 Abs. 1 Art. 42 ; KiEntFÜbk Haag Art. 12 Abs. 1 Art. 16 ;

Gründe:

I. 1. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung der Sorgerechts- und Kostenentscheidung aus einem italienischen Verbundurteil im Verfahren über die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett (separazione personale dei coniugi).