OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.09.2021
9 UF 132/21
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 160/21

Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in der Schule

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 9 UF 132/21

DRsp Nr. 2021/15784

Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in der Schule

Der Erlass von gegen die Schulleitung und die Lehrkräfte bzw. deren Vorgesetzte gerichteten Anordnung zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen wie Maskenpflicht, Distanzwahrung, oder Verpflichtung zu Schnelltests fällt nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB in einem Kinderschutzverfahren eröffneten Maßnahmen. Insbesondere fehlt es bereits an einer Weisungsbefugnis des Familiengerichts gegenüber Hoheitsträgern.

Die Beschwerde der Pflegemutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 07.06.2021 (Az. 21 F 160/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4;

Gründe:

1.

Das Kind V... F..., geboren am ...2011, lebt bei der Beschwerdeführerin in Pflege. Die Pflegemutter ist auch zum Vormund für das Kind bestellt.