OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.02.2013
9 WF 1821/12
Normen:
§ 745 Abs. 2 BGB; § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG;
Fundstellen:
FamFR 2013, 209
FamRB 2013, 145
FamRZ 2013, 1506
FuR 2013, 4
NJW-RR 2013, 838
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1115/12

Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten auf Nutzung von Räumen im Familienheim

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 9 WF 1821/12

DRsp Nr. 2013/3461

Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten auf Nutzung von Räumen im Familienheim

Bei dem aus Miteigentum nach § 745 Abs. 2 BGB hergeleiteten Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Nutzung von Räumen im früheren Familienheim handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 31.10.2012, Az. 4 F 1115/12, abgeändert.

Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach.

Normenkette:

§ 745 Abs. 2 BGB; § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG;

Gründe

1. Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 31.10.2012.

Das Verfahren betrifft eine sonstige Familienstreitsache nach §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG. Zuständig ist deshalb das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach.