OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.10.2017
8 WF 7/17
Normen:
FamFG § 200; FamFG § 266; BGB § 1568a Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 614
FuR 2020, 58
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 530 F 60/17

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung des Anspruchs auf Mitwirkung an der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem gemeinsamen Vermieter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 8 WF 7/17

DRsp Nr. 2017/16684

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung des Anspruchs auf Mitwirkung an der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem gemeinsamen Vermieter

Orientierungssätze: Der Anspruch auf Mitwirkung an der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem gemeinsamen Vermieter im Sinne des § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB ist im Verfahren der sonstigen Familienstreitsachen zu behandeln.

Tenor

Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.07.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 04.07.2017 aufgehoben; das Familiengericht hat dem Ausgangsverfahren unter Beachtung der Auffassung des Senats Fortgang zu geben und dabei auch über die (außergerichtlichen) Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens zu befinden.

Normenkette:

FamFG § 200; FamFG § 266; BGB § 1568a Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit Antrag vom 28.03.2017 nimmt der - von der Antragsgegnerin rechtskräftig geschiedene - Antragsteller diese darauf in Anspruch, dass sie - mit ihm gemeinsam - gegenüber dem Vermieter der Wohnung Straße1, Ortsbezirk1, erklärt, dass beide sich dahingehend einig sind, dass diese - ehedem gemeinsam angemietete - Wohnung der Antragsgegnerin zur weiteren alleinigen Nutzung überlassen wurde/wird.