Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 18.12.2013, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.810,30 € festgesetzt.
I.
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