OLG München - Beschluss vom 02.04.2014
20 W 503/14
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 585/13

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Rückforderung von Darlehen unter Ehegatten nach Scheidung der Ehe

OLG München, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 20 W 503/14

DRsp Nr. 2016/13320

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Rückforderung von Darlehen unter Ehegatten nach Scheidung der Ehe

Für Streitigkeiten darüber, ob Zuwendungen unter Ehegatten nach Scheidung der Ehe als Darlehen rückzahlbar sind, sind gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte zuständig.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 18.12.2013, Az. 41 O 585/13, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.810,30 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 6;

Gründe

I.