I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.11.2011 (Az.: 2 HK
II. Der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten wird für unzulässig erklärt.
III. Der Rechtsstreit wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg verwiesen.
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