OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.12.2011
12 W 2359/11
Normen:
GVG § 17a; GVG § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; GVG § 23b Abs. 1; GVG § 95; FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 896
FuR 2012, 268
NJW-RR 2012, 559
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 9172/11

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Sicherung der Rückabwicklung unbenannter ehebedingter Zuwendungen im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 12 W 2359/11

DRsp Nr. 2012/294

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Sicherung der Rückabwicklung unbenannter ehebedingter Zuwendungen im Wege einstweiliger Anordnung

1. Zu den "sonstigen Familiensachen" im Sinne der §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (für die gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 23b Abs. 1 GVG erstinstanzlich eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - besteht) gehören Ansprüche zwischen Ehegatten auf Rückabwicklung unbenannter ehebedingter Zuwendungen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung. Diese Zuständigkeit erfasst - als Annex - auch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das der Sicherung eines derartigen Rückabwicklungsanspruchs dient. 2. Zur Zulässigkeit einer Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - gemäß § 17a Abs. 6 GVG durch das Rechtsmittelgericht nach vorausgegangener Sachentscheidung des erstinstanzlich zunächst befassten allgemeinen Zivilgerichts.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.11.2011 (Az.: 2 HK O 9172/11) aufgehoben.

II. Der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten wird für unzulässig erklärt.

III. Der Rechtsstreit wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg verwiesen.