Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 26.11.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, dass die Streitigkeit nicht als sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG einzuordnen sei.
Die Klage betrifft nicht eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, für die das Familiengericht zuständig wäre. Denn der von den Klägern geltend gemachte Anspruch steht nicht im Zusammenhang mit der Trennung oder der Scheidung der Ehe, die zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger bestand.
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