OLG Naumburg - Beschluss vom 07.07.2009
3 WF 157/09
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 391
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 235/09

Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Anspruch auf Vergütung der Nutzung des Familienheims bei getrennt lebenden Ehepartnern

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 3 WF 157/09

DRsp Nr. 2009/24468

Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Anspruch auf Vergütung der Nutzung des Familienheims bei getrennt lebenden Ehepartnern

1. Der Anspruch auf Nutzungsvergütung ist Familiensache. 2. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass ein Zuweisungsverfahren vorausgegangen ist und entsteht auch bei freiwilliger Nutzungsüberlassung.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 25.05.2009 wird zurückgewiesen.

Die Gebühr der Beschwerde trägt die Antragstellerin; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin, ihr für die Klage wegen Nutzungsentschädigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.

Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Sache Familiensache nach § 1361 b III Satz 2 BGB sei und eine Nutzungsentschädigung angesichts der finanziellen Verhältnisse beider Parteien nicht der Billigkeit entspräche.

Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO); sie ist sachlich indes aber nicht gerechtfertigt.