Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 25.05.2009 wird zurückgewiesen.
Die Gebühr der Beschwerde trägt die Antragstellerin; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin, ihr für die Klage wegen Nutzungsentschädigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.
Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Sache Familiensache nach § 1361 b III Satz 2 BGB sei und eine Nutzungsentschädigung angesichts der finanziellen Verhältnisse beider Parteien nicht der Billigkeit entspräche.
Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO); sie ist sachlich indes aber nicht gerechtfertigt.
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