SchlHOLG - Beschluss vom 12.06.2014
8 WF 75/14
Normen:
§§ 17a Abs. 3 und 6 GVG; § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamF; § 43 WEG;
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 175/13

Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Antrag auf Rückgewähr einer ehebedingten Zuwendung im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum

SchlHOLG, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 8 WF 75/14

DRsp Nr. 2014/12854

Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Antrag auf Rückgewähr einer ehebedingten Zuwendung im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum

Weist ein Verfahren nach § 43 WEG nur geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts auf und liegt der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen, ist eine Familiensache anzunehmen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen immer dann, wenn das Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt wird. Maßgeblich für die Zuordnung ist nicht der Gegenstand der Zuwendung oder der Gegenstand der Gesellschaft, sondern der Grund der Zuwendung oder das Vorhandensein einer Ehegatteninnengesellschaft. Orientierungssätze: Zur Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts, wenn das Verfahren auch einen geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts aufweist

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 13. Mai 2014 geändert und wie folgt gefasst:

Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den Familiengerichten ist zulässig.

II.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert der Beschwerde beträgt 20.000 Euro.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 17a Abs. 3 und 6 GVG; § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamF; § 43 WEG;

Gründe