OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.07.2016
18 WF 183/15
Normen:
FamFG § 266; ZPO § 348 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 1004; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 181; KUG § 22;
Fundstellen:
FamRB 2016, 395
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1158
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 178/15

Zuständigkeit der Familiengerichte für Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen über das Recht am eigenen Bild

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 18 WF 183/15

DRsp Nr. 2016/13225

Zuständigkeit der Familiengerichte für Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen über das Recht am eigenen Bild

Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen über das Recht am eigenen Bild sind keine Familienstreitsachen im Sinne von § 266 FamFG. Minderjährige Kinder bedürfen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen mitsorgeberechtigten Elternteil eines Ergänzungspflegers.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Emmendingen vom 24.06.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 266; ZPO § 348 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 1004; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 181; KUG § 22;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags für die beabsichtigte Erhebung eines Unterlassungsantrags.

Aus der geschiedenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind die beiden noch minderjährigen Kinder ... und ... hervorgegangen. ... wohnt beim Antragsteller, ... bei der Antragsgegnerin. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt.

Die Antragsgegnerin hatte im Internet in ihrem "...-Account" verschiedene Bilder eingestellt, auf welchen sowohl der Antragsteller als auch die gemeinsamen Kinder abgebildet sind.