OLG Celle - Beschluss vom 11.04.2013
17 WF 74/13
Normen:
GVG § 17a; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 303
FamRB 2013, 250

Zuständigkeit der Familiengerichte für vermögensrechtliche Streitigkeiten unter geschiedenen Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 17 WF 74/13

DRsp Nr. 2013/7940

Zuständigkeit der Familiengerichte für vermögensrechtliche Streitigkeiten unter geschiedenen Ehegatten

Der Zuständigkeit des Familiengerichts unterfallen auch der Streit zwischen geschiedenen Ehegatten über einen Gesamtgläubigerausgleich betreffend dem Nießbrauch an einer Immobilie, die sie während der Ehezeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn übertragen haben, sowie Verfahren auf Erstattung eines von einem Ehegatten vereinnahmten Lebensversicherungsguthabens, das dem anderen Ehegatten zusteht.

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Familiengerichts.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Ihre am 15. August 1969 geschlossene Ehe ist seit dem 28. Februar 2012 rechtskräftig geschieden. Sie leben seit Juli 2009 voneinander getrennt.