OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2018
2 UF 126/18
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 224 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1316
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 167/17

Zuständigkeit der Gerichte für die Umsetzung des Versorgunsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 2 UF 126/18

DRsp Nr. 2019/1213

Zuständigkeit der Gerichte für die Umsetzung des Versorgunsausgleichs

1. Für einen Rechtsstreit betreffend die Umsetzung des Versorgungsausgleichs ist das jeweilige Fachgericht (Arbeitsgericht, Zivilgericht) zuständig.2. Übersieht das Familiengericht die Zuständigkeit des Fachgerichtes und entscheidet in der Sache, ist im Beschwerdeverfahren nach Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes in die für das Verfahren richtige Verfahrensart überzugehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZR 87/17, MDR 2018, 615).3. Aufgrund seiner Gestaltungswirkung bindet der rechtskräftig durchgeführte Versorgungsausgleich sowie die hiernach anzuwendende Teilungsordnung das Fachgericht. Der Einwand, dass die Teilungsordnung gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt, kann vor dem Fachgericht nicht geltend gemacht werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 17.578,56 € zu tragen.

Normenkette:

VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 224 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und die Beklagte streiten um die Umsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.

1. 2.