BayObLG - Beschluß vom 27.08.1996
1Z AR 54/96
Normen:
AGGVG Art. 11 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 606 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 297

Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgericht bei negativem Zuständigkeitsstreit zweier Familiengerichte aus unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken

BayObLG, Beschluß vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 1Z AR 54/96

DRsp Nr. 1996/30248

Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgericht bei negativem Zuständigkeitsstreit zweier Familiengerichte aus unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken

»1. Bei einem negativen Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Familiengerichten ist ohne Rücksicht auf eine Revisionszuständigkeit das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, wenn die Gerichte verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken angehören. 2. Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt, so ist die örtliche Zuständigkeit im Scheidungsverfahren so zu bestimmen, als habe der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.«

Normenkette:

AGGVG Art. 11 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 606 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten sie im Bezirk des Amtsgerichts Hof. Nach der Trennung ist die Ehefrau nach München gezogen. Sie hat beim Amtsgericht Hof die Scheidung ihrer kinderlosen Ehe beantragt, wobei sie eine Anschrift des Antragsgegners im Bezirk des Amtsgerichts Hof angab. Der Antrag wurde den im Prozeßkostenhilfeverfahren beteiligten Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 14.5.1996 zugestellt.