OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2014
1 UFH 1/14
Normen:
FamFG § 50 Abs. 1; FamFG § 54 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 383
FamRZ 2014, 1929
NJW 2014, 2052
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 87/13

Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 1 UFH 1/14

DRsp Nr. 2014/6670

Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners

Ist in einem Stufenverfahren gegen die Teilentscheidung über die Auskunftsverpflichtung Beschwerde eingelegt worden, begründet dies nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Leistung von Unterhalt oder für einen Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung zur Leistung von Unterhalt.

Das Verfahren auf Abänderung der im Verfahren 532 F 87/13 am 14.10.2013 durch das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden ergangenen einstweiligen Anordnung wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden verwiesen.

Normenkette:

FamFG § 50 Abs. 1; FamFG § 54 Abs. 3;

Gründe: