OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2009
19 W 74/09
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 44/09

Zuständigkeit des Familiengerichts bei Klageerweiterung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 19 W 74/09

DRsp Nr. 2010/534

Zuständigkeit des Familiengerichts bei Klageerweiterung

Wird eine vor dem Landgericht - Zivilkammer - rechtshängige Klage auf Gesamtschuldnerausgleich zwischen getrennt lebenden Ehegatten, die seit dem 1. September 2009 gem. §§ 111 Nr. 10, 266 Abs 1 Nr. 3 FamFG als Familiensache gilt, ab dem 1.September 2009 erweitert im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO, ist für die Klageerweiterung das Familiengericht zuständig.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg - 2. Zivilkammer - vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 2; FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit Januar 2008 getrennt lebende Eheleute. Sie haften für verschiedene Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hausgrundstücks und eines Pkw gesamtschuldnerisch. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten mit der vor dem Landgericht - Zivilkammer - am 06.04.2009 erhobenen Klage Gesamtschuldnerausgleich wegen der von ihr in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2009 auf die Darlehensverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen. Insoweit hat das Landgericht ihr Prozesskostenhilfe bewilligt.