Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg - 2. Zivilkammer - vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien sind seit Januar 2008 getrennt lebende Eheleute. Sie haften für verschiedene Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hausgrundstücks und eines Pkw gesamtschuldnerisch. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten mit der vor dem Landgericht - Zivilkammer - am 06.04.2009 erhobenen Klage Gesamtschuldnerausgleich wegen der von ihr in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2009 auf die Darlehensverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen. Insoweit hat das Landgericht ihr Prozesskostenhilfe bewilligt.
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