OLG Köln - Beschluß vom 28.06.1995
19 W 24/95
Normen:
GVG § 23 b;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1347
OLGReport-Köln 1995, 256

Zuständigkeit des Familiengerichts bei Streitigkeit über Erlösverteilung nach Hausversteigerung

OLG Köln, Beschluß vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 19 W 24/95

DRsp Nr. 1995/10198

Zuständigkeit des Familiengerichts bei Streitigkeit über Erlösverteilung nach Hausversteigerung

Haben die Parteien bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts der geschiedenen Ehefrau vom Ehemann zu tragende Hauslasten (Darlehen) durchgehend berücksichtigt, obwohl diese zwischenzeitlich nicht bedient wurden, und haben sie zugleich bestimmt, daß bei der Auseinandersetzung des im Miteigentum stehenden Hauses der Ehemann so zu behandeln sei, als habe er durchgehend gezahlt, so ist für Streitigkeiten über die Aufteilung des Erlöses für das Haus das Familiengericht zuständig, wenn die Ehefrau mehr als die Hälfte des Erlöses mit der Begründung verlangt, bei durchgehender Bedienung der Darlehen wäre der zu verteilende Erlös höher gewesen.

Normenkette:

GVG § 23 b;

Gründe: