OLG Hamm - Beschluss vom 03.12.2013
2 UF 105/13
Normen:
BGB § 426 Abs. 2 S. 1; BGB § 1579 Nr. 3; FamFG § 266 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2014, 3
MDR 2014, 14
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 161/12

Zuständigkeit des Familiengerichts für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung; Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt durch jahrelange unberechtigte Missbrauchsvorwürfe

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 2 UF 105/13

DRsp Nr. 2014/1974

Zuständigkeit des Familiengerichts für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung; Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt durch jahrelange unberechtigte Missbrauchsvorwürfe

1.) Ansprüche aus Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung, die der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht, folgen mangels einer Anspruchsgrundlage in § 1568 a BGB aus § 745 Abs. 2 BGB und haben den Charakter einer Familienstreitsache in Gestalt der sonstigen Familiensachen i.S.d. §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG, für welche die Familiengerichte sachlich zuständig sind, die sich aber nach den besonderen Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften gem. den §§ 113 ff., 117 FamFG i.V.m. den anwendbaren Vorschriften der ZPO richten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v.1.11.2010, 5 UF 300/10). Für die Beteiligung an den Hauskosten gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gilt Entsprechendes.2.) Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz, können die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB nach sich ziehen.

Tenor