BayObLG - Beschluß vom 21.07.2000
1Z BR 102/00
Normen:
BGB § 1693, § 1697, § 1909 ; FGG § 27 bis § 29 ; GVG § 23b Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 2, § 133 Nr. 2 ; ZPO § 621, § 621a, § 621e;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 47
BayObLGZ 2000, 216
MDR 2000, 1252
Vorinstanzen:
LG München 11 2 T 3343/00 ,
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 106/00

Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

BayObLG, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 102/00

DRsp Nr. 2000/6565

Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

»1. Entscheidet über die Beschwerde gegen einen Beschluß, den das Amtsgericht - Familiengericht - erlassen hat, das Landgericht, so ist eine weitere Beschwerde statthaft, für die in Bayern das BayObLG zuständig ist.2. Zur Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.«

Normenkette:

BGB § 1693, § 1697, § 1909 ; FGG § 27 bis § 29 ; GVG § 23b Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 2, § 133 Nr. 2 ; ZPO § 621, § 621a, § 621e;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des jetzt 10-jährigen Beteiligten zu 3. Sie sind verheiratet, leben aber getrennt; der Beteiligte zu 3 wohnt bei seiner Mutter.

Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten zu 1 wegen des Verdachts der Mißhandlung seines Sohnes. Dieser soll als Zeuge vernommen werden. Auf ihren Antrag vom 24.3.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluß vom 23.5.2000 Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO" angeordnet und das Amt für Jugend und Familie in Miesbach zum Ergänzungspfleger bestellt. Die Pflegerbestellung ist am 25.5.2000 vom Vormundschaftsgericht vorgenommen worden.